Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts O.2_____ vom 20. Mai 2014 (Be- treibungs-Nr. _____), zugestellt am 22. Mai 2014, wurde die X._____AG für den Betrag von Fr. 92'740.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2014 betrieben. Begründet wurde die Forderung folgendermassen: „STWEG A._____ O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreu- ung Erneuerungsfonds, mehrf. Hausfriedensbruch etc.“ Der Zahlungsbefehl wurde der X._____AG am 22. Mai 2014 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 liess die X._____AG (nachfolgend Be- schwerdeführerin) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte: „1. Es sei die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit die Nichtigkeit der an- gefochtenen Betreibung festzustellen und die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.2_____ gegen die Beschwerdeführerin auf- zuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% MWSt.“ Begründend wurde insbesondere ausgeführt, hinter der Beschwerdegegnerin ste- cke B._____. Dieser habe die Überbauung A._____ in O.1_____ vor 12 bis 15 Jahren aus dem Rohbau übernommen, fertiggestellt und Eigentumswohnungen verkauft. Über seine Firma D._____ AG habe er bis zum Jahr 2010 die Hausver- waltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend StWEG) A._____ ausgeführt. Im Jahr 2010 habe B._____ sein Mandat widerwillig abgeben müssen und es sei die Beschwerdeführerin als neue Verwaltung eingesetzt worden. Im Dezember 2013 habe B._____ über die Beschwerdegegnerin den Stockwerkei- gentümer E._____ mit angeblichem Forderungsgrund „Täuschung der Eigentümer STWEG A._____, O.1_____“ betrieben. Am 23. Mai 2014 habe er den Stockwerk- eigentümer F._____ über Fr. 83'739.-- mit Forderungsgrund „STWEG A._____, O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung Erneuerungsfonds, Falschinformationen/Irreführung der Eigentümer“ betrieben. Am 20. Mai 2014 ha- be er dann die Hausverwaltung bzw. die Beschwerdeführerin über Fr. 92'740.-- mit Forderungsgrund „STWEG A._____ O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung Erneuerungsfonds, mehrf. Hausfriedensbruch etc.“ betrieben. Aus all diesen Betreibungen sei nicht ersichtlich, worum es genau gehe, ausser um einen Sachverhalt mit der StWEG A._____. Die Forderungen und der eigentliche
Seite 3 — 8 Forderungsgrund seien nicht hinreichend umschrieben. Die Zahlen würden erfun- den erscheinen, jedenfalls seien sie nicht nachvollziehbar und auch nicht einmal rudimentär dargelegt. Bis heute liefen gegen die entsprechenden Personen keine Strafverfahren, weder wegen Veruntreuung noch wegen Hausfriedensbruch. Bei der vorliegenden Betreibung handle es sich daher um reine Schikane und einen Racheakt zur Bestrafung der "bösen" Verwaltung. Das Instrument der Betreibung ohne Nachweis der Berechtigung einer Forderung werde vorliegend auf die Spitze getrieben. Es liege Rechtsmissbrauch vor, welcher nicht geschützt werden dürfe. Die Betreibung sei daher nichtig und aufzuheben. C. Das Betreibungsamt O.2_____ beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausge- führt, es habe bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens keine Mängel festge- stellt, welche die Ausstellung des Zahlungsbefehls gehindert hätten. Wenn die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls aufgrund des Forde- rungsgrundes beanstande, habe seiner Ansicht nach kein Grund bestanden, das Begehren abzuweisen. Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu beach- tenden Grundsatz von Treu und Glauben genüge es, wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben werde, wenn für den Betriebenen der Grund der Forde- rung aus seinem Gesamtzusammenhang erkennbar sei (vgl. BGE 121 III 18). Vor- liegend sei bekannt, dass die Betriebene als Verwalterin der StWEG A._____ tätig sei. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die kos- ten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, nachdem sämtliche Jahresrechnungen der StWEG A._____ bis zum Jahr 2010 jeweils mit kleinen Abweichungen im Rahmen des Budgets gelegen und sich konstant entwickelt hätten, seien diese nach Übernah- me der Verwaltung durch die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2011 geradezu explodiert. Die Nebenkosten der Jahre 2009 und 2010 hätten Fr. 41'000.-- bzw. Fr. 45'000.-- betragen. Im Jahr 2011 hätten sie Fr. 80'000.-- und im Jahr 2012 gar Fr. 129'000.-- betragen. Ausserdem seien Mittel des Erneuerungsfonds nicht für Be- lange der Liegenschaft sondern für Gerichts- und Anwaltskosten gegen sie ver- wendet worden. Es sei daher erstellt, dass die von ihr betriebene Forderung aus den Jahren 2010 bis 2013 der Beschwerdeführerin bekannt sei bzw. eine solche für ihn zu erwarten gewesen sei.
Seite 4 — 8 E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Zahlungsbefehl wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betriebenen, sich mittels Be- schwerde gegen einen als nichtig betrachteten Zahlungsbefehl zur Wehr zu set- zen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 16 zu Art. 69 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kan- ton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Der Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamts O.2_____ vom 20. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2014 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 erfolgte die Beschwerde frist- gerecht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2.a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich. So sei sie nie auf einen angeblichen Zah- lungsausstand aufmerksam gemacht und nie zu einer Zahlung aufgefordert wor- den. Es würden ihr jegliche Hinweise für den angeblichen Forderungsbetrag von Fr. 92'740.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2014 fehlen. Dieser müsse daher frei erfunden sein. Der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund sei nicht hinreichend umschrieben und ergebe sich auch aus dem Gesamtkonzept nicht als stichhaltig. Der Zahlungsbefehl sei daher aufzuheben. Dies gehe auch aus dem neuen Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 her- vor. Es sei offensichtlich, dass sich der hinter der Beschwerdegegnerin verste- ckende B._____ in einer Zwickmühle, einem Engpass und einem Frust befinde. Aus der Vorgeschichte – unter Berücksichtigung der Betreibungen gegen die Stockwerkeigentümer E._____ und F._____ – sei die Haltung der Beschwerde- gegnerin nicht anders zu erklären. Bereits die zusammengezählten Forderungen ergäben eine Forderungssumme, die jenseits von Gut und Böse sei. Vorliegend handle es sich um reine Schikane, einen Rundumschlag, ja gar um einen Rache-
Seite 5 — 8 akt, um "unliebsame" Stockwerkeigentümer und die "böse" Verwaltung zu bestra- fen. b) Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Be- treibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materi- ellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3 S. 377 mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamts bei der Prüfung des Betrei- bungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, darf es nicht kümmern. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 17 N 1; Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 12 zu Art. 69 SchKG). c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch we- der dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründet- heit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hinge- gen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschä- digt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betrei- bung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Be- treibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 3.2 mit Hin- weisen; vgl. auch Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 f. zu Art. 69 SchKG). d) Voraussetzung für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch das Betrei- bungsamt ist somit nur, dass der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Ein- forderung eines Anspruchs bezweckt. Diesfalls ist Rechtsmissbrauch praktisch
Seite 6 — 8 ausgeschlossen (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 zu Art. 69 SchKG). Liest man die Begründung der Forderung im Betreibungsbegehren (Akten Betreibungsamt O.2_____, act. 1) und auch in der Beschwerdeantwort (act. A.3), so gelangt man zum Schluss, dass die Gläubigerin in der Tat ernsthaft der Auffassung ist, ge- genüber der Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch zu besitzen. Wei- tere Voraussetzungen für das Stellen eines Betreibungsbegehrens bzw. die an- schliessende Ausstellung eines Zahlungsbefehls sind denn auch gar nicht erfor- derlich. Namentlich kann der Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin aufgrund der Akten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie ver- folge mit der Betreibung offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar seien, wie etwa die Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrän- gung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners. Von einer rechtsmiss- bräuchlichen und damit nichtigen Betreibung kann im vorliegenden Fall somit nicht die Rede sein (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 16 zu Art. 69 SchKG). e) Im Übrigen kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund nicht hinreichend umschrie- ben sei, nicht gefolgt werden. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die For- derungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forde- rungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Auf- schluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechts- vorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knap- pe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2a u. b S. 19 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrun- des hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 39 zu Art. 69 SchKG). Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Verwalterin der StWEG A._____ tätig ist. Ihr wird im
Seite 7 — 8 angefochtenen Zahlungsbefehl unter anderem ungetreue Geschäftsführung und die Veruntreuung des Erneuerungsfonds vorgeworfen. Somit konnte sich die Be- schwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Auffassung – und die Ansicht des Be- treibungsamts O.2_____ bestätigend – aufgrund der Angaben auf dem Zahlungs- befehl hinreichende Klarheit darüber beschaffen, wofür die Beschwerdegegnerin sie betreibt. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Dezember 2013 eine E-Mail von B._____, dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Be- schwerdegegnerin erhalten hat, woraus hervorgeht, dass er unter anderem der Beschwerdeführerin die zweckwidrige Verwendung von Geldern aus dem Erneue- rungsfonds vorwirft (act. C.2). 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegendenfalls kein Grund besteht, den angefochtenen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären. Die Schuldnerin hat Rechtsvorschlag erhoben und die Betreibung damit vorläufig un- terbrochen (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Es liegt nun an der Gläubigerin, im Rahmen eines Rechtsöffnungs- bzw. Gerichtsverfahrens den Rechtsvorschlag zu beseiti- gen (Art. 79 ff. SchKG). 4. Da die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind, verblei- ben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- beim Kanton Graubün- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). 5. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Be- schwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 8 — 8 III.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% MWSt.“ Begründend wurde insbesondere ausgeführt, hinter der Beschwerdegegnerin ste- cke B._____. Dieser habe die Überbauung A._____ in O.1_____ vor 12 bis 15 Jahren aus dem Rohbau übernommen, fertiggestellt und Eigentumswohnungen verkauft. Über seine Firma D._____ AG habe er bis zum Jahr 2010 die Hausver- waltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend StWEG) A._____ ausgeführt. Im Jahr 2010 habe B._____ sein Mandat widerwillig abgeben müssen und es sei die Beschwerdeführerin als neue Verwaltung eingesetzt worden. Im Dezember 2013 habe B._____ über die Beschwerdegegnerin den Stockwerkei- gentümer E._____ mit angeblichem Forderungsgrund „Täuschung der Eigentümer STWEG A._____, O.1_____“ betrieben. Am 23. Mai 2014 habe er den Stockwerk- eigentümer F._____ über Fr. 83'739.-- mit Forderungsgrund „STWEG A._____, O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung Erneuerungsfonds, Falschinformationen/Irreführung der Eigentümer“ betrieben. Am 20. Mai 2014 ha- be er dann die Hausverwaltung bzw. die Beschwerdeführerin über Fr. 92'740.-- mit Forderungsgrund „STWEG A._____ O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung Erneuerungsfonds, mehrf. Hausfriedensbruch etc.“ betrieben. Aus all diesen Betreibungen sei nicht ersichtlich, worum es genau gehe, ausser um einen Sachverhalt mit der StWEG A._____. Die Forderungen und der eigentliche
Seite 3 — 8 Forderungsgrund seien nicht hinreichend umschrieben. Die Zahlen würden erfun- den erscheinen, jedenfalls seien sie nicht nachvollziehbar und auch nicht einmal rudimentär dargelegt. Bis heute liefen gegen die entsprechenden Personen keine Strafverfahren, weder wegen Veruntreuung noch wegen Hausfriedensbruch. Bei der vorliegenden Betreibung handle es sich daher um reine Schikane und einen Racheakt zur Bestrafung der "bösen" Verwaltung. Das Instrument der Betreibung ohne Nachweis der Berechtigung einer Forderung werde vorliegend auf die Spitze getrieben. Es liege Rechtsmissbrauch vor, welcher nicht geschützt werden dürfe. Die Betreibung sei daher nichtig und aufzuheben. C. Das Betreibungsamt O.2_____ beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausge- führt, es habe bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens keine Mängel festge- stellt, welche die Ausstellung des Zahlungsbefehls gehindert hätten. Wenn die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls aufgrund des Forde- rungsgrundes beanstande, habe seiner Ansicht nach kein Grund bestanden, das Begehren abzuweisen. Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu beach- tenden Grundsatz von Treu und Glauben genüge es, wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben werde, wenn für den Betriebenen der Grund der Forde- rung aus seinem Gesamtzusammenhang erkennbar sei (vgl. BGE 121 III 18). Vor- liegend sei bekannt, dass die Betriebene als Verwalterin der StWEG A._____ tätig sei. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die kos- ten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, nachdem sämtliche Jahresrechnungen der StWEG A._____ bis zum Jahr 2010 jeweils mit kleinen Abweichungen im Rahmen des Budgets gelegen und sich konstant entwickelt hätten, seien diese nach Übernah- me der Verwaltung durch die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2011 geradezu explodiert. Die Nebenkosten der Jahre 2009 und 2010 hätten Fr. 41'000.-- bzw. Fr. 45'000.-- betragen. Im Jahr 2011 hätten sie Fr. 80'000.-- und im Jahr 2012 gar Fr. 129'000.-- betragen. Ausserdem seien Mittel des Erneuerungsfonds nicht für Be- lange der Liegenschaft sondern für Gerichts- und Anwaltskosten gegen sie ver- wendet worden. Es sei daher erstellt, dass die von ihr betriebene Forderung aus den Jahren 2010 bis 2013 der Beschwerdeführerin bekannt sei bzw. eine solche für ihn zu erwarten gewesen sei.
Seite 4 — 8 E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Zahlungsbefehl wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betriebenen, sich mittels Be- schwerde gegen einen als nichtig betrachteten Zahlungsbefehl zur Wehr zu set- zen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 16 zu Art. 69 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kan- ton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Der Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamts O.2_____ vom 20. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2014 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 erfolgte die Beschwerde frist- gerecht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2.a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich. So sei sie nie auf einen angeblichen Zah- lungsausstand aufmerksam gemacht und nie zu einer Zahlung aufgefordert wor- den. Es würden ihr jegliche Hinweise für den angeblichen Forderungsbetrag von Fr. 92'740.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2014 fehlen. Dieser müsse daher frei erfunden sein. Der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund sei nicht hinreichend umschrieben und ergebe sich auch aus dem Gesamtkonzept nicht als stichhaltig. Der Zahlungsbefehl sei daher aufzuheben. Dies gehe auch aus dem neuen Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 her- vor. Es sei offensichtlich, dass sich der hinter der Beschwerdegegnerin verste- ckende B._____ in einer Zwickmühle, einem Engpass und einem Frust befinde. Aus der Vorgeschichte – unter Berücksichtigung der Betreibungen gegen die Stockwerkeigentümer E._____ und F._____ – sei die Haltung der Beschwerde- gegnerin nicht anders zu erklären. Bereits die zusammengezählten Forderungen ergäben eine Forderungssumme, die jenseits von Gut und Böse sei. Vorliegend handle es sich um reine Schikane, einen Rundumschlag, ja gar um einen Rache-
Seite 5 — 8 akt, um "unliebsame" Stockwerkeigentümer und die "böse" Verwaltung zu bestra- fen. b) Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Be- treibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materi- ellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3 S. 377 mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamts bei der Prüfung des Betrei- bungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, darf es nicht kümmern. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 17 N 1; Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 12 zu Art. 69 SchKG). c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch we- der dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründet- heit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hinge- gen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschä- digt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betrei- bung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Be- treibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 3.2 mit Hin- weisen; vgl. auch Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 f. zu Art. 69 SchKG). d) Voraussetzung für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch das Betrei- bungsamt ist somit nur, dass der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Ein- forderung eines Anspruchs bezweckt. Diesfalls ist Rechtsmissbrauch praktisch
Seite 6 — 8 ausgeschlossen (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 zu Art. 69 SchKG). Liest man die Begründung der Forderung im Betreibungsbegehren (Akten Betreibungsamt O.2_____, act. 1) und auch in der Beschwerdeantwort (act. A.3), so gelangt man zum Schluss, dass die Gläubigerin in der Tat ernsthaft der Auffassung ist, ge- genüber der Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch zu besitzen. Wei- tere Voraussetzungen für das Stellen eines Betreibungsbegehrens bzw. die an- schliessende Ausstellung eines Zahlungsbefehls sind denn auch gar nicht erfor- derlich. Namentlich kann der Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin aufgrund der Akten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie ver- folge mit der Betreibung offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar seien, wie etwa die Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrän- gung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners. Von einer rechtsmiss- bräuchlichen und damit nichtigen Betreibung kann im vorliegenden Fall somit nicht die Rede sein (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 16 zu Art. 69 SchKG). e) Im Übrigen kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund nicht hinreichend umschrie- ben sei, nicht gefolgt werden. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die For- derungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forde- rungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Auf- schluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechts- vorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knap- pe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2a u. b S. 19 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrun- des hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 39 zu Art. 69 SchKG). Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Verwalterin der StWEG A._____ tätig ist. Ihr wird im
Seite 7 — 8 angefochtenen Zahlungsbefehl unter anderem ungetreue Geschäftsführung und die Veruntreuung des Erneuerungsfonds vorgeworfen. Somit konnte sich die Be- schwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Auffassung – und die Ansicht des Be- treibungsamts O.2_____ bestätigend – aufgrund der Angaben auf dem Zahlungs- befehl hinreichende Klarheit darüber beschaffen, wofür die Beschwerdegegnerin sie betreibt. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Dezember 2013 eine E-Mail von B._____, dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Be- schwerdegegnerin erhalten hat, woraus hervorgeht, dass er unter anderem der Beschwerdeführerin die zweckwidrige Verwendung von Geldern aus dem Erneue- rungsfonds vorwirft (act. C.2).
E. 3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegendenfalls kein Grund besteht, den angefochtenen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären. Die Schuldnerin hat Rechtsvorschlag erhoben und die Betreibung damit vorläufig un- terbrochen (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Es liegt nun an der Gläubigerin, im Rahmen eines Rechtsöffnungs- bzw. Gerichtsverfahrens den Rechtsvorschlag zu beseiti- gen (Art. 79 ff. SchKG).
E. 4 Da die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind, verblei- ben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- beim Kanton Graubün- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
E. 5 Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Be- schwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 8 — 8 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 34
5. August 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Bott In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _ _ _ _ _ A G, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts O.2_____ vom 20. Mai 2014, zugestellt am 22. Mai 2014, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G, c/o Z._____AG, Beschwerde- gegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Zahlungsbefehl, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts O.2_____ vom 20. Mai 2014 (Be- treibungs-Nr. _____), zugestellt am 22. Mai 2014, wurde die X._____AG für den Betrag von Fr. 92'740.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2014 betrieben. Begründet wurde die Forderung folgendermassen: „STWEG A._____ O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreu- ung Erneuerungsfonds, mehrf. Hausfriedensbruch etc.“ Der Zahlungsbefehl wurde der X._____AG am 22. Mai 2014 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 liess die X._____AG (nachfolgend Be- schwerdeführerin) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte: „1. Es sei die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit die Nichtigkeit der an- gefochtenen Betreibung festzustellen und die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.2_____ gegen die Beschwerdeführerin auf- zuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% MWSt.“ Begründend wurde insbesondere ausgeführt, hinter der Beschwerdegegnerin ste- cke B._____. Dieser habe die Überbauung A._____ in O.1_____ vor 12 bis 15 Jahren aus dem Rohbau übernommen, fertiggestellt und Eigentumswohnungen verkauft. Über seine Firma D._____ AG habe er bis zum Jahr 2010 die Hausver- waltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend StWEG) A._____ ausgeführt. Im Jahr 2010 habe B._____ sein Mandat widerwillig abgeben müssen und es sei die Beschwerdeführerin als neue Verwaltung eingesetzt worden. Im Dezember 2013 habe B._____ über die Beschwerdegegnerin den Stockwerkei- gentümer E._____ mit angeblichem Forderungsgrund „Täuschung der Eigentümer STWEG A._____, O.1_____“ betrieben. Am 23. Mai 2014 habe er den Stockwerk- eigentümer F._____ über Fr. 83'739.-- mit Forderungsgrund „STWEG A._____, O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung Erneuerungsfonds, Falschinformationen/Irreführung der Eigentümer“ betrieben. Am 20. Mai 2014 ha- be er dann die Hausverwaltung bzw. die Beschwerdeführerin über Fr. 92'740.-- mit Forderungsgrund „STWEG A._____ O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung Erneuerungsfonds, mehrf. Hausfriedensbruch etc.“ betrieben. Aus all diesen Betreibungen sei nicht ersichtlich, worum es genau gehe, ausser um einen Sachverhalt mit der StWEG A._____. Die Forderungen und der eigentliche
Seite 3 — 8 Forderungsgrund seien nicht hinreichend umschrieben. Die Zahlen würden erfun- den erscheinen, jedenfalls seien sie nicht nachvollziehbar und auch nicht einmal rudimentär dargelegt. Bis heute liefen gegen die entsprechenden Personen keine Strafverfahren, weder wegen Veruntreuung noch wegen Hausfriedensbruch. Bei der vorliegenden Betreibung handle es sich daher um reine Schikane und einen Racheakt zur Bestrafung der "bösen" Verwaltung. Das Instrument der Betreibung ohne Nachweis der Berechtigung einer Forderung werde vorliegend auf die Spitze getrieben. Es liege Rechtsmissbrauch vor, welcher nicht geschützt werden dürfe. Die Betreibung sei daher nichtig und aufzuheben. C. Das Betreibungsamt O.2_____ beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausge- führt, es habe bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens keine Mängel festge- stellt, welche die Ausstellung des Zahlungsbefehls gehindert hätten. Wenn die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls aufgrund des Forde- rungsgrundes beanstande, habe seiner Ansicht nach kein Grund bestanden, das Begehren abzuweisen. Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu beach- tenden Grundsatz von Treu und Glauben genüge es, wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben werde, wenn für den Betriebenen der Grund der Forde- rung aus seinem Gesamtzusammenhang erkennbar sei (vgl. BGE 121 III 18). Vor- liegend sei bekannt, dass die Betriebene als Verwalterin der StWEG A._____ tätig sei. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die kos- ten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, nachdem sämtliche Jahresrechnungen der StWEG A._____ bis zum Jahr 2010 jeweils mit kleinen Abweichungen im Rahmen des Budgets gelegen und sich konstant entwickelt hätten, seien diese nach Übernah- me der Verwaltung durch die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2011 geradezu explodiert. Die Nebenkosten der Jahre 2009 und 2010 hätten Fr. 41'000.-- bzw. Fr. 45'000.-- betragen. Im Jahr 2011 hätten sie Fr. 80'000.-- und im Jahr 2012 gar Fr. 129'000.-- betragen. Ausserdem seien Mittel des Erneuerungsfonds nicht für Be- lange der Liegenschaft sondern für Gerichts- und Anwaltskosten gegen sie ver- wendet worden. Es sei daher erstellt, dass die von ihr betriebene Forderung aus den Jahren 2010 bis 2013 der Beschwerdeführerin bekannt sei bzw. eine solche für ihn zu erwarten gewesen sei.
Seite 4 — 8 E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Zahlungsbefehl wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betriebenen, sich mittels Be- schwerde gegen einen als nichtig betrachteten Zahlungsbefehl zur Wehr zu set- zen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 16 zu Art. 69 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kan- ton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Der Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamts O.2_____ vom 20. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2014 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 erfolgte die Beschwerde frist- gerecht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2.a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich. So sei sie nie auf einen angeblichen Zah- lungsausstand aufmerksam gemacht und nie zu einer Zahlung aufgefordert wor- den. Es würden ihr jegliche Hinweise für den angeblichen Forderungsbetrag von Fr. 92'740.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2014 fehlen. Dieser müsse daher frei erfunden sein. Der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund sei nicht hinreichend umschrieben und ergebe sich auch aus dem Gesamtkonzept nicht als stichhaltig. Der Zahlungsbefehl sei daher aufzuheben. Dies gehe auch aus dem neuen Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 her- vor. Es sei offensichtlich, dass sich der hinter der Beschwerdegegnerin verste- ckende B._____ in einer Zwickmühle, einem Engpass und einem Frust befinde. Aus der Vorgeschichte – unter Berücksichtigung der Betreibungen gegen die Stockwerkeigentümer E._____ und F._____ – sei die Haltung der Beschwerde- gegnerin nicht anders zu erklären. Bereits die zusammengezählten Forderungen ergäben eine Forderungssumme, die jenseits von Gut und Böse sei. Vorliegend handle es sich um reine Schikane, einen Rundumschlag, ja gar um einen Rache-
Seite 5 — 8 akt, um "unliebsame" Stockwerkeigentümer und die "böse" Verwaltung zu bestra- fen. b) Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Be- treibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materi- ellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3 S. 377 mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamts bei der Prüfung des Betrei- bungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, darf es nicht kümmern. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 17 N 1; Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 12 zu Art. 69 SchKG). c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch we- der dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründet- heit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hinge- gen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschä- digt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betrei- bung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Be- treibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 3.2 mit Hin- weisen; vgl. auch Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 f. zu Art. 69 SchKG). d) Voraussetzung für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch das Betrei- bungsamt ist somit nur, dass der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Ein- forderung eines Anspruchs bezweckt. Diesfalls ist Rechtsmissbrauch praktisch
Seite 6 — 8 ausgeschlossen (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 zu Art. 69 SchKG). Liest man die Begründung der Forderung im Betreibungsbegehren (Akten Betreibungsamt O.2_____, act. 1) und auch in der Beschwerdeantwort (act. A.3), so gelangt man zum Schluss, dass die Gläubigerin in der Tat ernsthaft der Auffassung ist, ge- genüber der Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch zu besitzen. Wei- tere Voraussetzungen für das Stellen eines Betreibungsbegehrens bzw. die an- schliessende Ausstellung eines Zahlungsbefehls sind denn auch gar nicht erfor- derlich. Namentlich kann der Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin aufgrund der Akten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie ver- folge mit der Betreibung offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar seien, wie etwa die Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrän- gung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners. Von einer rechtsmiss- bräuchlichen und damit nichtigen Betreibung kann im vorliegenden Fall somit nicht die Rede sein (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 16 zu Art. 69 SchKG). e) Im Übrigen kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund nicht hinreichend umschrie- ben sei, nicht gefolgt werden. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die For- derungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forde- rungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Auf- schluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechts- vorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knap- pe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2a u. b S. 19 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrun- des hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 39 zu Art. 69 SchKG). Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Verwalterin der StWEG A._____ tätig ist. Ihr wird im
Seite 7 — 8 angefochtenen Zahlungsbefehl unter anderem ungetreue Geschäftsführung und die Veruntreuung des Erneuerungsfonds vorgeworfen. Somit konnte sich die Be- schwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Auffassung – und die Ansicht des Be- treibungsamts O.2_____ bestätigend – aufgrund der Angaben auf dem Zahlungs- befehl hinreichende Klarheit darüber beschaffen, wofür die Beschwerdegegnerin sie betreibt. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Dezember 2013 eine E-Mail von B._____, dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Be- schwerdegegnerin erhalten hat, woraus hervorgeht, dass er unter anderem der Beschwerdeführerin die zweckwidrige Verwendung von Geldern aus dem Erneue- rungsfonds vorwirft (act. C.2). 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegendenfalls kein Grund besteht, den angefochtenen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären. Die Schuldnerin hat Rechtsvorschlag erhoben und die Betreibung damit vorläufig un- terbrochen (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Es liegt nun an der Gläubigerin, im Rahmen eines Rechtsöffnungs- bzw. Gerichtsverfahrens den Rechtsvorschlag zu beseiti- gen (Art. 79 ff. SchKG). 4. Da die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind, verblei- ben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- beim Kanton Graubün- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). 5. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Be- schwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: